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Art. 36 · Zone für öffentliche Anlagen

BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 13 · Original-PDF

l Die Zone für öffentliche Anlagen ist für öffentliche und öffentlichen Zwecken die- Zone für örfentnende Sport- und Freizeitanlagen bestimmt. liche Anlasen 2Es sind nur an den Standort gebundene Bauten gestattet

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.