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Art. 20 · Grenzabstand

BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 9 · Original-PDF

lDer im Artikel 37 Baureglement vorgegebene Grenzabstand bemisst sich ge- Grenzabstand mäss Definition im Planungs- und Baugesetz (PBG, SRSZ 400.100). 2Der grosse Grenzabstand ist in der Regel gegenüber der am meisten nach Sü- Besrirf und den gerichteten Längsfassade, der kleine gegenüber allen andern Fassaden ein- Messweise zuhalten. Der Gemeinderat kann die für den grossen Grenzabstand massgebende Fassade anders bestimmen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder der Beschaffenheit der Baute erforderlich ist. 3Kommt die Fassade an eine Baulinie zu liegen, so bildet diese den Grenzabstand. aÜber die Fassade vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Erker, Bal- vorbauten kone usw. dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand um höchstens 1.50 m unterschreiten, sofern sie, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. sKommt der Mehrlängenzuschlag zur Anwendung, so erhöhen sich die Grenzab- Mehrtänoen_ stände für Gebäude, die über 20 m lang sind, auf den betreffenden Längsseiten zuschtag" um ein Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m. Die Zuschläge werden senkrecht zu den Fassaden und nicht über die Gebäudeecken gemessen. Nebenbauten und unterirdische Bauten im Sinne von $ 61 PBG werden für die Ermittlung des Mehrlängenzuschlags nicht berücksichtigt. 6Bei in der Länge gestaffelten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag starretung massgebende Länge für jeden Fassadenteil für sich bestimmt. TBei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauteilen kann Ftächenausein Flächenausgleich erfolgen. Dabei darf der Mehrlängenzuschlag teilweise un- sleich terschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht vorgelagerte Grundstückfläche der sich aus dem Mehrlängenzuschlag ergebenden Freifläche entspricht. Ar1.21 lDie erlaubte Gebäude- und Firsthöhe wird durch die Zonenordnung festgelegt. Gebäude- und Firsthöhe 2Die Gebäudehöhe wird gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG, SRSZ 400.100) berechnet. 3Als Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion bzw. des Attikageschosses. 4Für Wohnbauten an Hanglagen (Hangneigung des gewachsenen Bodens, gemessen in der Falllinie innerhalb des Gebäudegrundrisses) werden für die max. zulässige Gebäude- und Firsthöhe mit Ausnahme der bergseitigen Fassade folgende Zuschläge gewährt: 10

a)ab 15% Hangneigung 0.5 m

b)ab 20o/o Hangneigung 1.0 m

c)ab 25o/o Hangneigung 1.5 m

d)ab 30% Hangneigung 2.0 m

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.