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Art. 2 · lDerGemeinderat kann nach S 13 PBG Richtpläne erlassen

BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 2 · Original-PDF

. Das Verfahren rich- a)Richtptäne tet sich nach der Planungs- und Bauverordnung (PBV, SRSZ 400.111). zDer Zonenplan Siedlung 1:2'500 und der Zonenplan Landschaft 1:10'000 sind Bestandteil dieses Baureglements.

b)Zonenpläne 3Die Festsetzung der Erschliessungsplanung richtet sich nach dem Planungsund Baugesetz (PBG, SRSZ 400.100).

c)Erschliessungsplan aDer Gemeinderat kann auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer für eine zusammenhängende Baulandfläche einen Gestaltungsplan gemäss PBG erlassen. ln d)Gestaltungsder Dorfkernzone gilt als Mindestfläche 1'500 m-2. plan sFür die im Zonenplan mit Gestaltungsplanpflicht bezeichneten Gebiete muss ein Gestaltu ngsplan vorgelegt werden. 3 lll. Allgemeine Bauvorschriften A. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.