Art. 1 · Zweck und Geltungsbereich
BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 2 · Original-PDF
lDas Baureglement und die übrigen Planungsmittel bezwecken: Zweck und
a)eine haushälterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des GeltungsbeKulturlandes und schützenswerter Gebiete; reich
b)eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde;
c)die Wahrung und Förderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes;
d)die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen. 2Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet der Gemeinde Schübelbach. 3Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts. ll. Planungsmittel
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