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Art. 16 · Ausnützungsziffer

BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 7 · Original-PDF

lDie Ausnützungsziffer ( Z) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche: Ausnützungszifler

a)Begriff an rechen bare Bruttogeschossfläche AZ an rechenbare Landfläche 2Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte.

b)Anrechenbare Bruttogeschossfläche 3Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:

a)zu Wohnungen gehörende Keller-, Wasch-, Trocken- und Dachräume, sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume verwendbar sind;

b)eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbaren Räume erschliesst;

c)die für die Haustechnik bestimmten Räumlichkeiten, wie namentlich für Heizungen, Lift- und Klimaanlagen;

d)allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motodahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie die Gemeinschafts- und Bastelräume in Wohnhäusern und -siedlungen mit mehr als 5 Wohnungen;

e)Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält;

f)verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische lnstallationen;

g)offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen, sowie offene Erdgeschosshallen und offene, überdeckte Dachterrassen;

h)unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind;

i)das über dem obersten zulässigen Vollgeschoss liegende Dachgeschoss, sofern die Kniestockhöhe bis max. 1 m beträgt, gemessen ab Oberkant fertig Dachgeschossboden bis zur Schnittlinie der Fassadenwand (innen) mit Unterkant der Dachkonstruktion; 8

j)das über dem obersten zulässigen Vollgeschoss liegende Attikageschoss, im Sinne von $ 60 Abs. 3 lit. c PBG;

k)Aussenisolationen an bestehenden Bauten (Baujahr vor 1990). aDie anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammen-

c)Anrechenbare Landfläche hängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt. 5N icht angerech net werden :

a)rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald;

b)die für die Erschliessung notwendigen Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handelt;

c)projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.