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Art. 38a · Gemeinschaftsunterkünfte

BZO Planungs- und Baureglement Gemeinde Lachen · S. 13 · Original-PDF

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1 Als Gemeinschaftsunterkünfte gelten Unterkünfte, in denen Zimmer einzeln an zumeist nicht in persönlichen Beziehungen stehende Personen dauerhaft oder vorübergehend vermietet werden. 2 Die Änderung der Nutzweise von bestehenden Wohnungen und Hotelzimmern sowie die Nutzungsänderung von anderen bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten Flächen in Gemeinschaftsunterkünfte ist bewilligungspflichtig. 3 Gemeinschaftsunterkünfte müssen neben Schlafräumen mit einer der Belegung angemessenen Fläche in hinreichender Zahl, Grösse und Art mindestens enthalten:

a.Kochgelegenheit mit Wasseranschluss,

b.Abschliessbare Wasch- und Duschgelegenheit sowie Toilettenanlage,

c.Aufenthaltsraum. 4 Bei besonderen Verhältnissen können Erleichterungen gestattet werden.

15Der Ausdruck “gemäss Lärmschutzkataster” wurde als Redaktionsversehen (zu enger Begriff) im Genehmigungsverfahren gestrichen. 16Gemeint sind Verfahrenserleichterungen, insbesondere bei bereits bestehende Nachweisen.

17Neuer Artikel vom Regierungsrat mit RRB Nr. 356 vom 16. Mai 2023 genehmigt.

12 Art. 38a Gemeinschaftsunterkünfte Art. 39 Grün- und Erholungsflächen Art. 40 Bauarbeiten Art. 41 Entsorgung

IV. NATUR- UND HEIMATSCHUTZ

Art. 42 Zuständigkeit; Biotopschutz

17 V. ABGABEN UND GEBÜHREN

Art. 43 Abgaben- und Gebührenordnung Art. 44 Förderung sparsamer Energienutzung

VI. BEWILLIGUNGSWESEN

Art. 45 Bewilligungspflicht Art. 46 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht;

Melde- und vereinfachtes Verfahren Art. 47 Baugesuch Art. 48 Behandlung Art. 49 Baukontrolle

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 50 Übergangsrecht und Inkrafttreten

18 Flächennutzungsziffer (FNZ) Art. PBR

Dachaufbauten und Dacheinschnitte Art. 30 Abs. 3 PBR

19 Baugeschosszahl (BGZ) Art. 9 Abs. 2 und 3 PBR

2 Dach- und Attikageschosse gelten als Vollgeschosse, wenn deren Innengrundfläche mit einer lichten Höhe von mindestens 2m, mehr als 60% des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt.

3 Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn sie zu mehr als 80% der Aussenfläche aus dem gewachsenen Terrain ragen.

20 Sachregister (PBR) / 11. August 1997

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.