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Art. 37 · Konstruktion von Bauten und Anlagen

BZO Planungs- und Baureglement Gemeinde Lachen · S. 13 · Original-PDF

1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass die notwendige Sicherheit, Schall- und Wärmedämmung gewährleistet sind. Es gelten die Energievorschriften und die anerkannten Regeln der Baukunst und Technik. 2 Für Bauten und Anlagen mit erheblichem Personenverkehr gelten zudem die anerkannten Normen für behindertengerechtes Bauen; dem Bauherrn wird ein entsprechendes Merkblatt abgegeben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.