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Art. 35 · Luftreinhaltung
BZO Planungs- und Baureglement Gemeinde Lachen · S. 13 · Original-PDF
Der Vollzug der Luftreinhaltevorschriften ist Sache der Gemeinde, soweit dies im kantonalen Recht vorgesehen ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.