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Art. 23 · Öffentliche und Friedhofzone (Oe; F)
BZO Planungs- und Baureglement Gemeinde Lachen · S. 9 · Original-PDF
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe) dient Verwaltung, Kultur, Bildung, Gesundheit, Erholung und Wohlfahrt. Sie ist intensiv zu begrünen und mit naturnahen Elementen auszugestalten. 2 Die Friedhofzone (F) dient dem Bestattungswesen und ist als Ort der Stille und Besinnung ausgeschieden. Das Nähere bestimmt ein besonderes Reglement. 3 Als Nutzungsmass (Art. 11) gilt FNZ 0.5. Die Abstände sind in der Regel den Nachbarzonen anzupassen und richten sich im übrigen nach kantonalem Recht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.