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Art. 57

BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 21 · Original-PDF

1Bauten und Anlagen durfen nur mit behordlicher Bewilligung errich- 1-Bewiiiigungspflicht tet Oder geandert werden.

2Die Bewilligung wird im ordentlichen Oder vereinfachten Verfahren erteilt. Fur geringfugige Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen genugt die Meldepflicht.

3Weder melde- noch bewilligungspflichtig innerhalb der Bauzonen sind:

a)Bauten und Anlagen, die nach der eidgenossischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen;

b)Bauten und Anlagen, fur deren Erstellung und Anderungen andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen;

c)gewohnliche Unterhaltsarbeiten an Gebauden;

d)kleine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie z.B. ungedeckte Gartensitzplatze, Sandkasten und Planschbecken fur Kinder;

e)provisorische Bauten und Anlagen, die wahrend der Ausfuhrung von Bauten und Anlagen als Bauinstallation benotigt werden; f) ortsubliche Mauern und Einfriedungen bis zu einer Hohe von 1.20 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.