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Art. 18 · (alt Art. 18)

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 7 · Original-PDF

1Beim Neubau von Wohnhi:iusern mit mindestens drei Wohnungen oder bei entsprechenden Zwecki:inderungen von Bauten sind gut besonnte, moglichst windgeschutzte Erholungsfli:ichen abseils vom Verkehr anzulegen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Das Zweckentfremdungsverbot fUr Erholungsfli:ichen wird von der Baubewilligungsbehorde im Grundbuch angemerkt. 2Erholungsfli:ichen sind grundsi:itzlich als zusammenhi:ingende Grunfli:ichen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszugestalten. 31hre Fli:iche hat wenigstens 15 % der anrechenbaren Brutto- ~eschossfli:iche der Familienwohnungen zu entsprechen. Verunmoglichen die ortlichen Verhi:iltnisse die Anlegung der erforderlichen Erholungsfli:ichen und Kinderspielpli:itze, so hat die Bautri:igerschaft eine Abgeltungssumme zu leisten. Diese betri:igt Fr. 50.- pro fehlenden m2 Fli:iche. Diese Betri:ige sind zur Anlegung offentlicher Kinderspielpli:itze zu verwenden. Sie unterliegen der gleichen lndexierung wie die Abgeltung von Motorfahrzeugabstellpli:itzen (Art. 29). D. Emissionen und lmmissionen 1. Grundsatz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.