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Art. 19
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 7 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen sind so auszufUhren, anzupassen und zu unterhalten, dass sie so wenig Li:irm, Dunste, Geruche, Erschutterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich moglich und wirtschaftlich tragbar ist. 2Die Baubewilligung ist zu verweigern, wenn der bestimmungsgemi:isse Gebrauch einer Baute oder Anlage fUr die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch ubermi:issige Einwirkungen zur Folge hi:itte. X:\RP\390 Kilssnacht am R!gl\02 OP\Aahus\050126·Baureglement_Vorpr0fung2.doc 8
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.