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Art. 111 · 1. Obriges Gemeindegebiet

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 40 · Original-PDF

1Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das ubrige Gemeindegebiet. 2Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgeni:issischen und kantonalen Rechts. 3Bauten und Anlagen bedurfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Der Bezirksrat beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.