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Art. 110 · (aft Art. 113)

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 40 · Original-PDF

f)Geologische Objekte Die geschutzten geologischen Objekte durfen nicht veri:indert werden. Dolinen und Gletschermuhlen durfen nicht aufgeflillt werden und Findlinge sind an ihrem heutigen Standort zu belassen. D. Obrige Zonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.