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Art. 109 · (aft Art. 112)

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 40 · Original-PDF

e)Baumgruppen und Einzelbi:iume

1Die geschutzten Baumgruppen und Einzelbi:iume sind sachgemi:iss zu pflegen. Sie durfen nur mit Bewilligung des Bezirksrates gefi:illt werden, was eine Ausnahmesituation im Sinne von § 73 Abs. 1 PSG voraussetzt. Als Ausnahmegrunde gelten zudem drohende Gefahren sowie Krankheitsbefall. 2Die Bewilligung ist mit der Verpflichtung zu einer einheimischen Ersatzpflanzung zu verbinden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.