Art. 108 · (all Art. 111)
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 39 · Original-PDF
d)Hecken, Bachbestockungen, Natursteinmauern
1Die geschutzten Hecken und Bachbestockungen sind traditionsgemass zu unterhalten und zu pflegen. lm gleichen Jahr darf in der Regel hochstens ein Drittel der Gesamtlange eines Heckenbestandes auf den Stock gesetzt werden. Das Versetzen von geschutzten Hecken erfordert eine Bewilligung des Bezirksrates, welche eine Ausnahmesituation im Sinne von § 73 PBG voraussetzt und mit der Auflage fOr eine Ersatzpflanzung zu verbinden ist. Die neue Heeke hat mindestens die Ausdehnung der zu ersetzenden aufzuweisen und darf nur aus einheimischen Geholzarten bestehen. 2Natursteinmauern durfen nicht entfernt werden. Allfallige Reparaturen sind mit angepassten Materialien vorzunehmen. 3Die Ausrichtung von finanziellen Leistungen richtet sich nach Art. 104 Abs. 3. X:\RP\390 KOssnacht am Rlgl\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_Vorpr0fung2.doc 40
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