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Art. 103 · b) Seeufer
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 37 · Original-PDF
1Die Seeufer sind geschutzt und, soweit erforderlich, vom GrundeigentOmer zu pflegen und zu unterhalten. Der naturnahe Zustand ist zu erhalten, bzw. nach Mtiglichkeit wiederherzustellen. 2Veri:inderungen der Seeufer sind untersagt. Ausnahmen ktinnen mit Auflagen erteilt werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeintri:ichtigt wird oder die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 PSG erfUIIt sind. 3Vorbehalten bleiben die Schutzbestimmungen zur Wasserschutzzone (Art. 1 06).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.