Art. 104 · c) Hecken, Feldgehtilze, Bachbestockungen, Halbtrockenrasen, Blumenwiesen
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 37 · Original-PDF
1Hecken, Feldgehtilze, Feldobstbi:iume, Bachbestockungen, Halbtrockenrasen und Blumenwiesen sind aufgrund ihrer Bedeutung fUr den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nach Mtiglichkeit ungeschmi:ilert zu erhalten. X:\RP\390 KUssnacht am Rigl\02 OP\Aahus\050126-Baureglement~ VorprOfung2.doc 38 2Der Bezirksrat trifft, soweit erforderlich, in Anwendung von Art. 98 Abs. 2 Schutzmassnahmen. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Schutzvorschriften fOr die Schutzzonen und ~eschutzten Einzelobjekte. Der Bezirksrat kann fOr den Erhalt und die Erneuerung der in Abs. 1 genannten Objekte Beitrage ausrichten. Er schliesst zu diesem Zweck Dienstbarkeitsvertrage ab.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.