Art. 102 · 3. Generelle Schutzvorschriften
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 37 · Original-PDF
a)Bachlaufe
1Fliessgewi:isser durfen nicht uberdeckt oder eingedolt warden. Die Erteilung von Ausnahmen sowie die Bewilligung von Veri:inderungen der Bachufer durch die nach kantonalem Recht zusti:indige Behtirde richten sich nach Art. 37 f. des Bundesgesetzes uber den Gewi:isserschutz. Als Fliessgewi:isser gelten si:imtliche Wasserli:iufe gemass Bachverzeichnis des Bezirkes Kussnacht. 2Bachbestockungen sind zu erhalten und zu pflegen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 108 Abs. 1). 3Bauten und Anlagen haben den Abstand gemi:iss Art. 45 Abs. 2 einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.