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Art. 44 · Industriezonen

BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 22 · Original-PDF

Die Industriezone ist für gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt, insbesondere für solche, die in den anderen Bauzonen unzulässig sind. Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, sofern die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV nicht überschritten werden.

2Es gelten für gewerbliche und industrielle Bauten folgende Überbauungsmasse:

Industriezone 1 Industriezone 2

- allseitiger Grenzabstand halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m

- Gebäudehöhe 20 m höchstens 13 m höchstens

- Firsthöhe 20 m höchstens 17 m höchstens

- Gebäudelänge und -tiefe unbeschränkt unbeschränkt

3Der Gemeinderat kann von den Vorschriften abweichende technisch bedingte Bauten und Gebäudeteile, wie Hochregallager, Kamine, Silos, Liftaufbauten usw., gestatten, sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

4Wohnbauten sind nur zulässig für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal. Für selbstständige Wohnbauten gelten die Vorschriften der Wohnzone, wobei die nach Art. 25 BR erforderlichen Grenzabstände um 3 m zu vergrössern sind. Für Wohnungen in Industriebauten gilt für die Fensterflächen bewohnter Räume ein Lichteinfallswinkel von 45° zu benachbarten Bauten. Gegenüber nicht überbauten Grundstücken ist der Lichteinfallswinkel unter der Annahme der höchstzulässigen Gebäudehöhe bei erlaubten Mindestgebäudeabständen einzuhalten.

5Innerhalb der Industriezone 2 «Tal» sind ausschliesslich Bauten und Anlagen zulässig, die der Abfallbewirtschaftung dienen. Eine angemessene Erweiterung des bestehenden Betriebes ist mit der jetzigen Erschliessung zulässig, sofern ein ausgewiesenes Bedürfnis besteht. Der Bau und Betrieb von Grossanlagen, wie z.B. Autoschredder etc., ist nicht gestattet. Dem Gewässer- und Uferschutz (Bestockung) ist besondere Beachtung zu schenken.

Zone für gewerblichen Gartenbau GB

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.