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Art. 11 · Gestaltung, Einordnung, Dachgestaltung, Aussenantennen

BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 6 · Original-PDF

Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, wenn sie durch die Bau-, Fassaden-, Umgebungs-, Terrain- und Dachgestaltung, Farbgebung usw. so in die bauliche Umgebung, das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einfügen, dass eine gute Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 7 Gesamtwirkung erzielt wird. Der Gemeinderat kann für die Beurteilung in speziellen Fällen Fachleute beziehen. Betreffen Beanstandungen einzelne störende Teile, ist der Gemeinderat gehalten, angemessene Verbesserungen zu verlangen. Dachgestaltung

2Dachaufbauten, Dacheinschnitte sowie Dachflächenfenster sind ansprechend zu gestalten. Dachaufbauten sind bei Schrägdächern höchstens im Ausmass von einem Drittel der Fassadenlänge gestattet. Aussenantennen

3Antennen und Richtstrahlanlagen aller Art sind bewilligungspflichtig. Sie sind nur soweit gestattet, als sie durch Grösse und Anordnung das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Für Gesamtüberbauungen sind Gemeinschaftsantennen zu erstellen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Kantonalen Naturund Heimatschutzverordnung und des Bundesrechtes.

Mobilfunkanlagen

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.