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Art. 56 · Ausnahme von der Bewilligungspflicht

BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 28 · Original-PDF

Weder melde- noch bewilligungspflichtig sind:

a)Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen;

b)Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Änderung andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen;

c)gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden;

d)unbedeutende bauliche Änderungen im Innern von Gebäude, die keine Auswirkungen haben;

e)kleine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Gartencheminées, ungedeckte Gartensitzplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder;

f)provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauarbeiten erforderlich sind;

g)ortsübliche Mauern und Einfriedungen bis 1.20 m Höhe.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.