Art. 56 · Ausnahme von der Bewilligungspflicht
BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 28 · Original-PDF
Weder melde- noch bewilligungspflichtig sind:
a)Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen;
b)Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Änderung andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen;
c)gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden;
d)unbedeutende bauliche Änderungen im Innern von Gebäude, die keine Auswirkungen haben;
e)kleine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Gartencheminées, ungedeckte Gartensitzplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder;
f)provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauarbeiten erforderlich sind;
g)ortsübliche Mauern und Einfriedungen bis 1.20 m Höhe.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.