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Art. 55 · Änderung und Aufhebung
BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 27 · Original-PDF
1Der Gemeinderat kann einen Gestaltungsplan aus wichtigen Gründen ändern oder aufheben.
2Die betroffenen Eigentümer werden angehört, sofern sie die Änderung nicht selber beantragen.
3Der geänderte Gestaltungsplan bedarf zu seiner Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Seite 27 8 Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.