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Art. 46 · Industriezone Id

BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 21 · Original-PDF

1Die Industriezone ist für gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt, insbesondere für solche, die in den anderen Bauzonen unzulässig sind. Wohnungen sind nur für betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personen zulässig.

3Zwischen reinen Gewerbe- und Industriebauten auf dem gleichen Grundstück kann der Gemeinderat die Reduktion des Gebäudeabstandes bis auf 4 m bewilligen, sofern die Belichtung der Arbeitsräume ausreichend ist und die Bewegungsfreiheit der Feuerwehr erhalten bleibt. Seite 21

4Für technisch bedingte Bauten oder Gebäudeteile, wie Kamine, Silos, Liftaufbauten usw. kann der Gemeinderat grössere Gebäudehöhen gestatten, sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

5Der im Zonenplan eingetragene Landeplatz in der „Friesischwand“ darf nur für Startund Landezwecke hergerichtet, nicht aber für Bauten verwendet werden.

W3W2E2
Zahl der Vollgeschossehöchstens322
Grosser Grenzabstandmindestens2 x PBG-Abstand
Kleiner Grenzabstandmindestensgemäss PBG (§ 60)
Gebäudelängehöchstens40 m30 m24 m
Gebäudehöhehöchstens10 m8 m7 m
Firsthöhehöchstens14 m11 m10 m
Ausnützungszifferhöchstens0,600,450,35

Tabelle von S. 21 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Grenzabstand allseitigmindestensGemäss PBG (§ 60)
Grenzabstand gegenüber Wohn- sowie Wohn- und Gewerbezonenmindestenswie die angrenzende Zone
Gebäudelängehöchstens60 m
Gebäudehöhehöchstens10 m
Firsthöhehöchstens14 m

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Allseitiger Grenzabstandmindestensgemäss PBG (§ 60)
Gebäudehöhehöchstens14 m
Firsthöhehöchstens19 m
Gebäudelänge und -tiefeunbeschränkt

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.