Art. 47 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe
BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 22 · Original-PDF
1Die Zone öffentlicher Bauten und Anlagen ist für öffentliche Bauten und Anlagen wie Kindergärten, Schulhäuser, kirchliche Bauten, Friedhöfe, P + R-Anlagen, Sportanlagen samt den dazugehörigen Infrastrukturanlagen usw. bestimmt.
2Die Zone öffentlicher Bauten und Anlagen Biberbrugg ist für die Realisierung eines kantonalen Sicherheitsstützpunktes und Verwaltungszentrums bestimmt und wird der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Die Baulinien gegenüber dem Wald ist im Zonenplan festgesetzt. Im Übrigen gelten die kantonalen Abstandsvorschriften (Grenz-, Gebäude- und Strassenabstände). (5)
Der Hochwasserschutz ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.
3Für Bauten gelten die baugesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.