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Art. 45 · Gewerbezone Gw

BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 21 · Original-PDF

1Die Gewerbezone ist für höchstens mässig störende gewerbliche und kleine Industriebetriebe bestimmt. Wohnungen sind nur für standortsgebundenes Personal oder Betriebsinhaber gestattet.

3Bauten in der ersten Bautiefe entlang der Umfahrungsstrasse sind im Unter- und Erdgeschoss in geschlossener Bauweise zu erstellen oder es sind andere angemessene Lärmschutzmassnahmen zu treffen.

4Art. 43 Absatz 4 gilt sinngemäss.

W3W2E2
Zahl der Vollgeschossehöchstens322
Grosser Grenzabstandmindestens2 x PBG-Abstand
Kleiner Grenzabstandmindestensgemäss PBG (§ 60)
Gebäudelängehöchstens40 m30 m24 m
Gebäudehöhehöchstens10 m8 m7 m
Firsthöhehöchstens14 m11 m10 m
Ausnützungszifferhöchstens0,600,450,35

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Grenzabstand allseitigmindestensGemäss PBG (§ 60)
Grenzabstand gegenüber Wohn- sowie Wohn- und Gewerbezonenmindestenswie die angrenzende Zone
Gebäudelängehöchstens60 m
Gebäudehöhehöchstens10 m
Firsthöhehöchstens14 m

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Allseitiger Grenzabstandmindestensgemäss PBG (§ 60)
Gebäudehöhehöchstens14 m
Firsthöhehöchstens19 m
Gebäudelänge und -tiefeunbeschränkt

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.