Art. 62 · Baukontrolle
BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 19 · Original-PDF
1Die Baubewilligungsbehörde überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften. Er lässt insbesondere kontrollieren:
a)die Erstellung des Baugespanns;
b)das Schnurgerüst und die erforderlichen Höhenfixpunkte, bezogen auf Polygonpunkte; c) die Erstellung der Kanalisationsleitung und Anlagen vor dem Eindecken;
d)die Errichtung des Rohbaus;
e)Die Fertigstellung der Baute vor dem Bezug.
2Die erwähnten Baustadien sind vom Bauherrn oder von der Bauleitung dem Baukontrollorgan rechtzeitig anzuzeigen.
3Das Ergebnis der Kontrollen sowie die Schlussabnahme sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist jeweils auch die Einhaltung kantonaler Bewilligungen zu prüfen.
4Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.