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Art. 4 · Allgemeines, Erschliessungsbeiträge und -gebühren

BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 2 · Original-PDF

1Die Groberschliessung der Bauzonen erfolgt nach Massgabe des kommunalen Erschliessungsplanes aufgrund der Vorschriften des kantonalen Rechts.

2Die Beiträge und Gebühren an Groberschliessungsanlagen richten sich nach den hierfür vom Bezirk erlassenen Reglementen bzw. nach den mit den Versorgungswerken abgeschlossenen Konzessionsverträgen.

3In den im Erschliessungsreglement bezeichneten Gebieten obliegt die Groberschliessung den Grundeigentümern.

B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.