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Art. 3 · Gestaltungsplan
BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 1 · Original-PDF
1Der Bezirksrat kann auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer für eine zusammenhängende Baulandfläche von mindestens 3'000 m2, in den Dorfkernzonen von mindestens 1'500 m2, einen Gestaltungsplan erlassen.
2Für Überbauungen in den Hotelund Touristikzonen (HTZ) sowie in den Intensiverholungszonen (IEZ) muss ein Gestaltungsplan vorgelegt werden. Weiter besteht die Pflicht zum Erlass eines Gestaltungsplanes in den Zonenplänen speziell bezeichneten Gebieten.
III. Allgemeine Bauvorschriften
A. Erschliessung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.