Art. 5 · Grundsatz
BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 2 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung, Umgebung) so in das massgebliche Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
2Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann der Bezirksrat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügen oder Projektänderungen verlangen, insbesondere betreffend die Massstäblichkeit und die Fassaden- und Dachgestaltung. Die Aussagen des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, ISOS, sind dabei gebührend zu berücksichtigen.
3Die Baukommission kann zur Beurteilung von Gestaltungsfragen (Baugesuche, Gestaltungspläne) externe Berater beiziehen, insbesondere bei Bauten und Anlagen in den Kernzonen und an Hanglagen. Die Kosten können dem Bauherrn belastet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.