Art. 12 · Mobilfunkanlagen
BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 3 · Original-PDF
1Mobilfunkanlagen haben sich gut in das Ortsbild einzufügen und sich an den im Zonenplan und Baureglement definierten planerischen Absichten zu orientieren. Auch innerhalb des Baugebiets bedarf die Bewilligung von Mobilfunkantennen daher einer Interessenabwägung zwischen dem Versorgungsauftrag des Netzwerkbetreibers und dem Schutz des Ortsbildes.
2Mobilfunkanlagen auf den im Kantonalen Schutzinventar aufgeführten Schutzobjekten (KSIObjekte) oder weiteren geschützten Bauten bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Objekte nicht wesentlich beeinträchtigen.
3Die Anforderungen der Umweltschutz- und Fernmeldegesetzgebung des Bundes sind dabei zu berücksichtigen. In den Kernzonen und in der Zentrumszone und in Gebieten mit Wohnnutzungen gelten erhöhte Anforderungen für die Interessenabwägung.
4Um eine Interessenabwägung durch die Baubewilligungsbehörde zu ermöglichen, haben die Gesuchsteller neben dem geplanten Standort Alternativstandorte zur Abdeckung des fraglichen Perimeters zu bezeichnen. Hierfür erstellt der Bezirksrat eine Weisung in Form einer Positiv-/Negativplanung.
C. Mindestanforderungen an Räume, Umgebungsgestaltung, Abstellräume
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.