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Art. 13 · Wohnhygiene

BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 4 · Original-PDF

1Wohn- und Schlafräume müssen eine Mindestbodenfläche von 10 m2 und eine lichte Raumhöhe von wenigstens 2.30 m aufweisen. In abgeschrägten Räumen muss die lichte Raumhöhe über einer Bodenfläche von mindestens 5 m2 vorhanden sein.

2Die Baubewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der in Abs. 1 vorgeschriebenen lichten Höhe gestatten, insbesondere bei Umbauten, zur Wahrung der Massstäblichkeit des Ortsbildes oder bei bestehenden Bauten für Wärmedämmung.

3Alle Wohn- und Schlafräume sowie alle Arbeitsräume sind natürlich zu belichten und zu belüften. Die Fensterfläche dieser Räume muss mindestens 1/10 der Bodenfläche betragen.

4Eine Ausnahme von der Vorschrift der natürlichen Belichtung und Belüftung kann unter besonderen Umständen gestattet werden, jedoch nicht für Wohn- und Schlafräume.

5Wohnungen mit nur nach Norden orientierten Wohn- und Schlafräumen sind nicht zulässig.

6Die zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume sind gegen Lärm, Feuchtigkeit sowie schädliche Temperatur- und Witterungseinflüsse fachgerecht zu schützen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.