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Art. 8 · Lage der Abstellplätze

BZO Adliswil · S. 5 · Original-PDF

9 Baubeschränkung für Abstellplätze

10 Sicherstellung

11 Gestaltung der Abstellplätze

IV. Gemeinschaftsanlagen Art. 8 Zweck Die Kernzone Kronenstrasse bezweckt die Beibehaltung der gewachsenen Dorfstruktur und die Erhaltung und Ergänzung des charakteristischen Ortsbildes im Quartier Kronenstrasse. Art. 8 Lage der Abstellplätze 1 Die Abstellplätze für Besucher und Kunden sind gut zugänglich anzuordnen. Diese sind als solche zu kennzeichnen und von Dauerparkierern freizuhalten. 2 Garagenvorplätze dürfen angerechnet werden, sofern die beanspruchte Fläche nicht für weitere Zugänge oder Erschliessungen zu dienen hat. 3 Zweiradabstellplätze für Bewohner und Beschäftigte sind möglichst nahe bei den Zugängen anzuordnen und sie sollen gegen Witterungseinflüsse geschützt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.