Art. 9 · Nutzweise
BZO Adliswil · S. 15 · Original-PDF
1 Zugelassen sind Wohnungen sowie mässig störende Betriebe. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. 2 Der Wohnanteil muss mindestens 50% der dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Geschossfläche betragen. Art. 9 Baubeschränkung für Abstellplätze 1 Wenn für die Errichtung von Abstellplätzen Vorgärten, Innenhöfe oder wertvoller Baumbestand geopfert werden müssten und dies dem Wohn- oder Ortsbildschutz zuwiderläuft, kann die Erstellung von offenen Abstellplätzen begrenzt oder untersagt werden. 2 In solchen Fällen muss die Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen erfolgen oder eine Ersatzabgabe gemäss Art. 13 ff geleistet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.