← BZO Adliswil · Inhaltsverzeichnis

Art. 7 · Aussenrenovationen und Abbrüche

BZO Adliswil · S. 13 · Original-PDF

1 Veränderungen von Fassaden- und Dachmaterialien oder deren Farbgebung sowie die Beseitigung wesentlicher Gestaltungselemente bei Aussenrenovationen sind bewilligungspflichtig. Sie werden bewilligt, wenn die davon berührten Gestaltungsvorschriften erfüllt sind. 11 12 2 Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie von baulichen Bestandteilen der Umgebung ist bewilligungspflichtig. Er darf bewilligt werden, wenn dadurch kein Zustand entsteht, der das Ortsbild beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaues gesichert ist. Kernzone Kronenstrasse Art. 7 Inkrafttreten Die Sonderbauvorschriften treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung inkraft. 37

Abkürzungsverzeichnis:

aGF Anrechenbare Geschossfläche

Anzurechnen sind alle dem Wohnen oder Arbeiten dienenden oder hierfür verwend-

baren Räume (unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und

Sanitärräume samt inneren Trennwänden) in Voll-, Unter- und Dachgeschossen.

NVF Nettoverkaufsfläche

PBG Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich

Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 7.9.75,

revidiert am 1.9.91 und 1.9.95

PP Parkplatz, Abstellplatz für Personenwagen

ZR Abstellplatz für Zweiräder 38 Kanton Zürich Stadt Adliswil

Verordnung über Fahrzeugabstellplätze

Vom Gemeinderat festgesetzt am 11. März 1992 Vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2467 genehmigt am 12. August 1992

Die Stadt Adliswil erlässt, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7.9.1975 und unter Vorbehalt des vorgehenden eidgenössischen sowie kantonalen Rechts, die nachstehende Verordnung: I. Allgemeines Art. 7 Anzahl erforderlicher Zweirad-Abstellplätze Die Baubehörde bestimmt die erforderliche Zahl an Zweirad-Abstellplätzen (ZR) unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse aufgrund der folgenden Richtwerte: • für Mehrfamilienhäuser und Wohnsiedlungen:

1ZR pro 40 m2 aGF • für Verkaufsgeschäfte, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe: mindestens 1 ZR pro 2 PP (1) (1) PP = Normbedarf für Personenwagen-Abstellplätze gemäss Art. 4 43 Fallbeispiel: Wohn- und Geschäftshaus FANTASIA

Anhang 2

Ermittlung des Normbedarfs an Fahrzeugabstellplätzen und der Zahl erforderlicher Zweiradabstellplätze Nutzungsarten des Wohn- und Geschäftshauses Normbedarf (gemäss Art. 4) Beschäftigte Besucher Bewohner Kunden Zweiradabstellplätze *

10Wohnungen à je 120 m2 aGF Bank-Filiale Verwaltung 800 m2 aGF Schalter 160 m2 aGF Bäckerei 100 m2 aGF Schuh- und Kleiderladen 300 m2 aGF Disponible Gewerbefläche 1'200 m2 aGF 15.0 13.3 1.6 0.7 3.0 20.0 2.5 2.0 2.6 5.0 5.0 3.0 30 8 2 3 4 12 Total nach Benützerkategorien (gerundet) 54 20 Total 74 59

* erforderliche Zahl an Zweiradabstellplätzen (unabhängig von der Güteklasse der OeV-Erschliessung) gemäss Art. 7 44 III. Anordnung und Sicherstellung der Abstellplätze

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.