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Art. 2 · Weitere Bestimmungen

BZO Adliswil · S. 9 · Original-PDF

Innerhalb der Zonen werden mit räumlich begrenztem Anwendungsbereich folgende weiteren Anordnungen festgesetzt:

a)Bestimmungen über Ausnützung, Bau- und Nutzweise sowie • Zulassung von mässig störendem Gewerbe in Wohnzonen • Nichtzulassung von Handels- und Dienstleistungsbetrieben • Erhöhung der Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV • Gestaltungsplanpflicht • Überlagerung von Sonderbauvorschriften

b)Besondere Institute • Waldabstandslinie • Gewässerabstandslinie

c)Gestaltungsplanpflicht Sihlmatten, Zielsetzungen Für das Gebiet Sihlmatten ist ein Gestaltungsplan nach §§ 83 ff. PBG aufzustellen und zumindest nachfolgende Sachverhalte verbindlich zu regeln: • Erhöhung der Ausnützung und der Gebäudehöhen gegenüber der Grundordnung. Hierbei sollen die Volumina der speziellen Lagen zwischen Wald und Sihl Rechnung tragen und die Fussabdrücke der Baukörper einen hohen Freiraumanteil sichern. • Ermittlung einer angemessenen baulichen Dichte, differenzierten städtebaulichen Entwicklung, Sicherstellung einer städtebaulich und architektonisch besonders guten Gestaltung sowie einer ökologisch hochwertigen Freiraumgestaltung. • Abstimmung der baulichen Entwicklung auf die Inventare und die übergeordneten Vorgaben zum Naturschutz zur Sicherung der Naturwerte sowie der Vernetzung. Art. 2 Geltungsbereich 1 Die Sonderbauvorschriften gelten für die vier im Übersichtsplan bezeichneten Teilflächen Egg, Mülimatten-Stig, Rifert und Wil der zweigeschossigen Wohnzone. Wirkung und Mindestarealfläche 2 Bei Erfüllung der nachstehenden Bedingungen kann auf Arealen mit einer Mindestfläche von 4'000 m2 von den Vorschriften der allgemeinen Bauund Zonenordnung vom 5.4.1995 über die Wohnzone W2 gemäss nachstehenden Bestimmungen abgewichen werden. 35 Hinweise und Erläuterungen zu Art. 3 • Ausnützungsziffer §§ 254, 255, 259 PBG, §§ 9, 10 ABV

• Geschosse §§ 275, 276 PBG

• Gebäudehöhe (Mass, Messweise) Art. 2 Zuständigkeit Soweit das kommunale oder kantonale Recht nichts Besonderes bestimmen, obliegt die Anwendung dieser Verordnung der Baubehörde.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.