Art. 3 · Massgebliche Pläne
BZO Adliswil · S. 9 · Original-PDF
1 Für die Abgrenzung der Zonen und für Anordnungen innerhalb der Zonen gilt der Zonenplan M. 1:5'000. Wo die Zonengrenzen nicht der Parzellenfläche folgen, sind die Koordinaten im Anhang massgebend. Die mit der Bauordnung abgegebenen, verkleinerten Zonenpläne sind nicht rechtsverbindlich.
2 Für die Kernzonen Kronenstrasse und Ober-Leimbach gelten die Kernzonenpläne M. 1:500, für die Wald- und Gewässerabstandslinien der Ergänzungsplan im M. 1:5'000 mit Koordinatenverzeichnis. 7 Hinweise und Erläuterungen zu Art. 3 a) • Erhebung Mehrwertabgabe Art. 3 Grundmasse 1 Die zulässige Ausnützungsziffer beträgt 50%. Sie hat im Minimum 40% zu betragen. 2 Es sind 3 Vollgeschosse ohne zusätzlich anrechenbares Dachgeschoss zulässig. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt 9 m und die Firsthöhe 3 m. 3 Die arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände können bis auf die kantonalrechtlichen Mindestmasse herabgesetzt werden. Art. 3 Erstellungspflicht Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Nutzungsänderungen ist die Pflicht zur Schaffung bzw. Anpassung von Abstellplätzen gemäss §§ 242 ff PBG zu erfüllen. II. Berechnung der Parkplatzzahl
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.