Art. 19 · Neubauten
BZO Adliswil · S. 10 · Original-PDF
MAG • Freiflächenziffer
§ 19 Abs. 2 MAG • Abgabesatz
§ 19 Abs. 3 MAG zu Art. 3 b) • Kommunaler Mehrwertausgleichsfonds Art. 19 Neubauten 1 Neubauten sind ungeachtet der Abstandsvorschriften auf die im Kernzonenplan bezeichneten Baufluchten zu stellen.
–Stellung 2 Die im Kernzonenplan bezeichnete Baubegrenzungslinie darf nicht überstellt werden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind besondere Gebäude sowie abstandsfreie Gebäude und Gebäudeteile.
–Grundmasse 3 Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:
–Überbauungsziffer für Hauptgebäude 20%
–Überbauungsziffer einschliesslich besondere
Gebäude 25%
–Vollgeschosse 3
–Dachgeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl 2
–Gebäudehöhe 8.5 m
–Grenzabstand 3.5 m
–Bauweise 4 Die geschlossene Bauweise ist gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. Art. 19 Parkraumfonds 1 Die Mittel des Parkraumfonds sind gemäss § 247 PBG zu verwenden. 2 Der Parkraumfonds wird geäufnet durch:
a)die Ersatzabgaben;
b)allfällige Betriebsüberschüsse der mit Fondsmitteln erstellten
Abstellplätze;
c)allfällige Erträge des Fonds;
d)allfällige Einlagen der Stadt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.