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Art. 10 · Um- und Ersatzbauten

BZO Adliswil · S. 12 · Original-PDF

ABV

–Besondere Nutzungsanordnungen § 49a Abs. 3 PBG

§§ 18, 20 ABV Den Nutzungszonen werden entsprechend ihrer Lärmempfindlichkeit Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV zugeordnet. Mit der Empfindlichkeitstufe III gelten folgende Belastungsgrenzwerte:

Tag Nacht

–Planungswerte L in dB (A); für neue Anlagen und 60 50

unerschlossene Bauzonen

–Immissionsgrenzwerte L in dB (A); für Neubauten und 65 55

wesentliche Umbauten von Gebäuden sowie die

Sanierung und Erweiterung bestehender Anlagen

–Alarmwerte L in dB (A); für Schallschutzmassnahmen 70 65

an bestehenden Gebäuden 10

Gemeinsame Bestimmungen Bauzonen

Kernzonen Art. 10 Um- und Ersatzbauten 1 Die im Kernzonenplan kreuzgerasterten Gebäude dürfen nur umgebaut werden, wobei Gebäudeprofil und Erscheinung beizubehalten sind. Bei diesen Gebäuden sind bauliche oder wesentliche gestalterische Änderungen an charakteristischen Elementen auch im Gebäudeinnern bewilligungspflichtig. Vorbehalten bleibt ein weitergehender Schutz des ganzen Objektes oder einzelner Teile mittels Schutzverfügung. Ein Abbruch ist nur zulässig, wenn die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist und durch den Ersatzbau eine mindest gleichwertige ortsbauliche Situation geschaffen wird. 2 Die im Kernzonenplan bezeichneten ortsbaulich wichtigen Gebäude dürfen umgebaut oder durch Neubauten ersetzt werden. Solche Ersatzbauten dürfen das Ausmass des bestehenden oberirdischen Gebäudevolumens nicht überschreiten. Standort, Stellung und Form dieser Gebäude sind unabhängig von Abstandsunterschreitungen zu wahren oder zu übernehmen. 3 Die übrigen bestehenden Bauten dürfen umgebaut oder durch Neubauten nach Art. 11 ersetzt werden. Bei Umbauten kann das Gebäudevolumen um max. 10% erweitert werden, soweit dies wohnhygienische oder ortsbauliche Gründe erfordern und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. § 10 ABV

• Besondere Nutzungsanordnungen § 49a Abs. 3 PBG, §§ 18, 20 ABV Den Nutzungszonen werden entsprechend ihrer Lärmempfindlichkeit Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV zugeordnet. Mit der Empfindlichkeitstufe II gelten folgende Belastungsgrenzwerte:

Tag Nacht • Planungswerte L in dB (A); für neue Anlagen und

55 45

unerschlossene Bauzonen

• Immissionsgrenzwerte L in dB (A); für Neubauten und 60 50

wesentliche Umbauten von Gebäuden sowie die

Sanierung und Erweiterung bestehender Anlagen

• Alarmwerte L in dB (A); für Schallschutzmassnahmen 70 65

an bestehenden Gebäuden 14 2 Die grauen Flächen innerhalb der Perimeter bezeichnen die erwünschte Lage und Grundrissform von Neubauten. Davon kann abgewichen werden, wenn eine ortsbaulich gleichwertige Lösung erreicht wird. Das höchstzulässige Mass der mit Hauptbauten überbaubaren Fläche ist im Kernzonenplan bezeichnet. 3 Zulässig sind die Vollgeschosszahl gemäss Kernzonenplan und zwei Dachgeschosse. 4 Für Neubauten mit zwei Vollgeschossen gilt eine zulässige Gebäudehöhe von 7.0 m. § 10 ABV

• Besondere Nutzungsanordnungen § 49a Abs. 3 PBG, §§ 18, 20 ABV Den Nutzungszonen werden entsprechend ihrer Lärmempfindlichkeit Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV zugeordnet. Es gelten folgende Belastungsgrenzwerte:

ES II

ES III

Tag Nacht

Tag Nacht • Planungswerte L in dB (A); für neue Anlagen und 55 45

60 50

unerschlossene Bauzonen • Immissionsgrenzwerte L in dB (A); für Neubauten

60 50

65 55

und wesentliche Umbauten von Gebäuden sowie die

Sanierung und Erweiterung bestehender Anlagen • Alarmwerte L in dB (A); für Schallschutzmass-

70 65

70 65

nahmen an bestehenden Gebäuden 18

–Dacheinschnitte 3 Dacheinschnitte sind nur im ersten Dachgeschoss und nur in Ecklagen (Trauf-/Giebelfassade) zugelassen. Sie sind bezüglich Ausmass und Gestaltung auf das Dach, das darunterliegende Gebäude und die Umgebung abzustimmen. Quartiererhaltungszone § 10 ABV

• Besondere Nutzungsanordnungen § 49a Abs. 3 PBG, §§ 18, 20 ABV Den Nutzungszonen werden entsprechend ihrer Lärmempfindlichkeit Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV zugeordnet. Es gelten folgende Belastungsgrenzwerte:

ES II ES III

Tag Nacht Tag Nacht • Planungswerte L in dB (A); für neue Anlagen und 55 45 60 50

unerschlossene Bauzonen

• Immissionsgrenzwerte L in dB (A); für Neubauten 60 50 65 55

und wesentliche Umbauten von Gebäuden sowie

die Sanierung und Erweiterung bestehender Anlagen

• Alarmwerte L in dB (A); für Schallschutzmass- 70 65 70 65

nahmen an bestehenden Gebäuden • Spiel- und Ruheflächen Art. 10 Sicherstellung Liegen die Abstellplätze nicht auf dem pflichtigen Baugrundstück selbst, so ist der dauernde Bestand der Abstellplätze durch Anmerkung einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung vor Baubeginn sicherzustellen. Die Abstellplätze sind bis spätestens zum Bezug des Bauobjektes zu erstellen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.