Art. 10 · Um- und Ersatzbauten
BZO Adliswil · S. 12 · Original-PDF
ABV
–Besondere Nutzungsanordnungen § 49a Abs. 3 PBG
§§ 18, 20 ABV Den Nutzungszonen werden entsprechend ihrer Lärmempfindlichkeit Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV zugeordnet. Mit der Empfindlichkeitstufe III gelten folgende Belastungsgrenzwerte:
Tag Nacht
–Planungswerte L in dB (A); für neue Anlagen und 60 50
unerschlossene Bauzonen
–Immissionsgrenzwerte L in dB (A); für Neubauten und 65 55
wesentliche Umbauten von Gebäuden sowie die
Sanierung und Erweiterung bestehender Anlagen
–Alarmwerte L in dB (A); für Schallschutzmassnahmen 70 65
an bestehenden Gebäuden 10
Gemeinsame Bestimmungen Bauzonen
Kernzonen Art. 10 Um- und Ersatzbauten 1 Die im Kernzonenplan kreuzgerasterten Gebäude dürfen nur umgebaut werden, wobei Gebäudeprofil und Erscheinung beizubehalten sind. Bei diesen Gebäuden sind bauliche oder wesentliche gestalterische Änderungen an charakteristischen Elementen auch im Gebäudeinnern bewilligungspflichtig. Vorbehalten bleibt ein weitergehender Schutz des ganzen Objektes oder einzelner Teile mittels Schutzverfügung. Ein Abbruch ist nur zulässig, wenn die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist und durch den Ersatzbau eine mindest gleichwertige ortsbauliche Situation geschaffen wird. 2 Die im Kernzonenplan bezeichneten ortsbaulich wichtigen Gebäude dürfen umgebaut oder durch Neubauten ersetzt werden. Solche Ersatzbauten dürfen das Ausmass des bestehenden oberirdischen Gebäudevolumens nicht überschreiten. Standort, Stellung und Form dieser Gebäude sind unabhängig von Abstandsunterschreitungen zu wahren oder zu übernehmen. 3 Die übrigen bestehenden Bauten dürfen umgebaut oder durch Neubauten nach Art. 11 ersetzt werden. Bei Umbauten kann das Gebäudevolumen um max. 10% erweitert werden, soweit dies wohnhygienische oder ortsbauliche Gründe erfordern und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. § 10 ABV
• Besondere Nutzungsanordnungen § 49a Abs. 3 PBG, §§ 18, 20 ABV Den Nutzungszonen werden entsprechend ihrer Lärmempfindlichkeit Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV zugeordnet. Mit der Empfindlichkeitstufe II gelten folgende Belastungsgrenzwerte:
Tag Nacht • Planungswerte L in dB (A); für neue Anlagen und
55 45
unerschlossene Bauzonen
• Immissionsgrenzwerte L in dB (A); für Neubauten und 60 50
wesentliche Umbauten von Gebäuden sowie die
Sanierung und Erweiterung bestehender Anlagen
• Alarmwerte L in dB (A); für Schallschutzmassnahmen 70 65
an bestehenden Gebäuden 14 2 Die grauen Flächen innerhalb der Perimeter bezeichnen die erwünschte Lage und Grundrissform von Neubauten. Davon kann abgewichen werden, wenn eine ortsbaulich gleichwertige Lösung erreicht wird. Das höchstzulässige Mass der mit Hauptbauten überbaubaren Fläche ist im Kernzonenplan bezeichnet. 3 Zulässig sind die Vollgeschosszahl gemäss Kernzonenplan und zwei Dachgeschosse. 4 Für Neubauten mit zwei Vollgeschossen gilt eine zulässige Gebäudehöhe von 7.0 m. § 10 ABV
• Besondere Nutzungsanordnungen § 49a Abs. 3 PBG, §§ 18, 20 ABV Den Nutzungszonen werden entsprechend ihrer Lärmempfindlichkeit Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV zugeordnet. Es gelten folgende Belastungsgrenzwerte:
ES II
ES III
Tag Nacht
Tag Nacht • Planungswerte L in dB (A); für neue Anlagen und 55 45
60 50
unerschlossene Bauzonen • Immissionsgrenzwerte L in dB (A); für Neubauten
60 50
65 55
und wesentliche Umbauten von Gebäuden sowie die
Sanierung und Erweiterung bestehender Anlagen • Alarmwerte L in dB (A); für Schallschutzmass-
70 65
70 65
nahmen an bestehenden Gebäuden 18
–Dacheinschnitte 3 Dacheinschnitte sind nur im ersten Dachgeschoss und nur in Ecklagen (Trauf-/Giebelfassade) zugelassen. Sie sind bezüglich Ausmass und Gestaltung auf das Dach, das darunterliegende Gebäude und die Umgebung abzustimmen. Quartiererhaltungszone § 10 ABV
• Besondere Nutzungsanordnungen § 49a Abs. 3 PBG, §§ 18, 20 ABV Den Nutzungszonen werden entsprechend ihrer Lärmempfindlichkeit Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV zugeordnet. Es gelten folgende Belastungsgrenzwerte:
ES II ES III
Tag Nacht Tag Nacht • Planungswerte L in dB (A); für neue Anlagen und 55 45 60 50
unerschlossene Bauzonen
• Immissionsgrenzwerte L in dB (A); für Neubauten 60 50 65 55
und wesentliche Umbauten von Gebäuden sowie
die Sanierung und Erweiterung bestehender Anlagen
• Alarmwerte L in dB (A); für Schallschutzmass- 70 65 70 65
nahmen an bestehenden Gebäuden • Spiel- und Ruheflächen Art. 10 Sicherstellung Liegen die Abstellplätze nicht auf dem pflichtigen Baugrundstück selbst, so ist der dauernde Bestand der Abstellplätze durch Anmerkung einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung vor Baubeginn sicherzustellen. Die Abstellplätze sind bis spätestens zum Bezug des Bauobjektes zu erstellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.