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Art. 53 · m) IntensiverhoIungszone

BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 20 · Original-PDF

m)IntensiverhoIungszone

m)intensiverho- -\ Die Intensiverholungszone dient vorwiegend dem Bau und Betrieb von Skisprunglungszone schanzen. Es sind auch andere ruhige, geeignete Sportanlagen wie zum Beispiel Rodelbahn erlaubt. Öffentliche Nutzungen sind in Verbindung mit der zonengemässen Nutzung zulässig.

3Die Gestaltung und die Stellung der Hochbauten wie Schanzen und Kampfrichtertürme sind im Rahmen der sportlichen Richtlinien so zu wählen, dass ihre landschaftliche Exposition möglichst klein gehalten wird. 21 3 Die Gestaltung und die Stellung der Hochbauten wie Schanzen und Kampfrichtertürme sind im Rahmen der sportlichen Richtlinien so zu wählen, dass ihre landschaftliche Exposition möglichst klein gehalten wird. 21 2 Zugelassen sind Bauten und Anlagen im Rahmen des betrieblichen Bedarf, insbesondere: - Bauten für Start, Anlauf, Absprungtisch, Auslauf für Skispringer; - Offene Zuschauertribüne; - Kampfrichtertürme; - Rodelbahn; - Rückbringerlift; - Restauration

2Zugelassen sind Bauten und Anlagen im Rahmen des betrieblichen Bedarf, insbesondere: Bauten für Start, Anlauf, Absprungtisch, Auslauffür Skispringer; Offene Zuschauertribüne; Kampfrichtertürme; Rodelbahn; Rückbringerlift; Restauration 1 Die lntensiverholungszone dient vorwiegend dem Bau und Betrieb von Skisprungschanzen. Es sind auch andere ruhige, geeignete Sportanlagen wie zum Beispiel Rodelbahn erlaubt. Offentliche Nutzungen sind in Verbindung mit der zonengemässen Nutzung zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.