Art. 52 · i) Zone für Sport- und Freizeitanlagen
BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 20 · Original-PDF
i)Zone für Sport-und Freizeitanlagen 2 Die Erschliessung obliegt dem Grundeigentümer. 1 Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen ist bestimmt für Anlagen, die Sport- und Erholungszwecken dienen. Hochbauten sind nur in untergeordnetem Masse und soweit sie für die Nutzung der Anlage erforderlich sind, gestattet.
1Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen ist bestimmt für Anlagen, die Sport- und Erholungszwecken dienen. Hochbauten sind nur in untergeordnetem Masse und soweit sie für die Nutzung der Anlage erforderlich sind, gestattet.
2Die Erschliessung obliegt dem Grundeigentümer.
c)Das Gebiet Roblosen dient der Errichtung einer Badeanstalt mit Restauration und zugehörigen Anlagen. Zu diesem Zweck können zweigeschossige Bauten erstellt werden.
b)Das Gebiet Hünermattdamm dient der Errichtung einer Hafenanlage mit Restauration und zugehörigen Anlagen. Zu diesem Zweck können eingeschossige Bauten erstellt werden.
b)Das Gebiet Hünermattdamm dient der Errichtung einer Hafenanlage mit Restauration und zugehörigen Anlagen. Zu diesem Zweck können eingeschossige Bauten erstellt werden.
c)Das Gebiet Roblosen dient der Errichtung einer Badeanstalt mit Restauration und zugehörigen Anlagen. Zu diesem Zweck können zweigeschossige Bauten erstellt werden, 20 20
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