Art. 27 · Ausfahrten, Garagenvorplätze, Grundstückszufahrten, Strassennahbereich
BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 11 · Original-PDF
4. Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze 3.—Sicherstellung von Autoabstellplätzen s.-Sicherstel- 1 Der Bestand von Abstellplätzen auf fremden Boden ist grundbuchlich auf Dauer sicherlu.ngw.nA_Lito- zustellen. abstellplätzen 4. Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze 1 Der Bestand von Abstellplätzen auf fremden Boden ist grundbuchlich auf Dauer sicher— zustellen. 2 Die Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 6400.- und ist vor Inangriffnahme der Bau— arbeiten fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Baukostenindex vom 1. Oktober 2009 und wird jährlich auf den 1. Januar angepasst. 2 Bei Stockwerkeigentum sind die dazugehörigen Abstellplätze im Grundbuch sicherzustellen. 1 Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze auf privatem Grund nicht mög— lich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an den Bezirk zu leisten, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist.
2Bei Stockwerkeigentum sind die dazugehörigen Abstellplätze im Grundbuch sicherzustellen.
1Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an den Bezirk zu leisten, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden
2Die Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 6400.- und ist vor Inangriffnahme der Bauarbeiten fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Baukostenindex vom 1. Oktober 2009 und wird jährlich auf den 1.Januar angepasst. ist. 12 12
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