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Art. 8.9.2 · Mehrfachnutzung

BZO Stallikon · S. 33 · Original-PDF

8.9.2 Mehrfachnutzung Wo z.B. die Art der Nutzung, die Parkplatz-Bewirtschaftung oder spezielle örtliche Verhältnisse eine zeitlich verschobene Benützung der Personenwagen-Parkplätze ermöglicht oder ein gesichertes und anerkanntes Car–Sharing–Angebot vorgesehen wird, kann die Baubehörde die Zahl der Pflichtparkplätze in angemessener Weise verringern. Ein entsprechendes Parkierungskonzept ist im Planungs- oder Baugesuchsverfahren aufzuzeigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.