Art. 8.7 · Umgebungsgestaltung
BZO Stallikon · S. 31 · Original-PDF
8.7 Umgebungsgestaltung Die Höhenlage von Gebäuden sowie die Umgebungsgestaltung dürfen keine wesentlichen Veränderungen des gewachsenen Terrains bewirken. Die Freilegung von Untergeschossen ist nur bis zu 1.5 m unterhalb des gewachsenen Terrains zulässig. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind einzelne, wenige Hausund Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Garagen, welche möglichst zusammenzulegen sind. Die Abgrabungen dürfen auf den gesamten Gebäudeumfang gerechnet im Durchschnitt nicht mehr als 0.75 m betragen (Zugänge, Ein- und Ausfahrten usw. eingerechnet). Allfällige Aufschüttungen sind minimal zu halten und dürfen bei guter Gestaltung in der Regel nicht mehr als 1.5 m betragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.