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Art. 8.6 · Mehrlängenzuschlag, massgebliche Fassadenlänge
BZO Stallikon · S. 31 · Original-PDF
8.6 Mehrlängenzuschlag, massgebliche Fassadenlänge Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlänge werden
a)Fassadenlängen von Gebäuden, deren Gebäudeabstand 6 m unterschreitet, zusammengerechnet, und
b)besondere Gebäude sowie Anbauten mit nur einem Vollgeschoss von max. 4 m Gebäudehöhe bis zu 12 m Fassadenlänge zur Hälfte, über 12 m Fassadenlänge ganz mitgerechnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.