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Art. 8.5 · Nutzung des 2. Dachgeschosses

BZO Stallikon · S. 31 · Original-PDF

8.5 Nutzung des 2. Dachgeschosses Die Nutzung des 2. Dachgeschosses mit selbständigen Räumen zu Wohn- und Arbeitszwecken ist nur giebelseitig gestattet. Zulässig ist dieselbe Nutzung auch für unselbständige Raumteile, die in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen mit Räumen im 1. Dachgeschoss, wie z.B. Galerien, sowie Nebenräume wie WC und Bäder.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.