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Art. 39 · WEGLEITUNG – HINWEISE – KOMMENTARE

BZO Stallikon · S. 39 · Original-PDF

39 WEGLEITUNG – HINWEISE – KOMMENTARE zu Ziffern 9.6.1 bis 9.6.5

–Gestaltungsplanpflicht § 48 Abs. 3 PBG

–Gestaltungspläne §§ 83-87 PBG

–Zustimmung / Erlass § 86 PBG

–Verfahren §§ 88 und 89 PBG Mit dem Planungsinstrument des Gestaltungsplans soll im öffentlichen Interesse eine vom städtebaulichen, architektonischen, wohnhygienischen sowie landschaftlichen Aspekt her optimale Überbauung einer Fläche gesichert werden. zu Ziffer 9.6.2 Durch breit abgestützte Studienaufträge oder städtebauliche Wettbewerbe – bearbeitet von verschiedenen Planerteams – sollen Umnutzungs- und Erneuerungsideen entwickelt und von der Gemeinde in geeigneter Weise koordiniert werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.