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Art. 3.2.1 · Gewerbeerlaubnis

BZO Stallikon · S. 21 · Original-PDF

3.2.1 Gewerbeerlaubnis In der Wohnzone W1/15 sind nur Wohnbauten im Sinne von § 52 Abs. 1 PBG zulässig. In den übrigen Wohnzonen ist nicht störendes Gewerbe zulässig. In den diagonal schraffierten Gebieten der Zonen W2/35 und W3/50 ist auch mässig störendes Gewerbe zugelassen, wobei die Empfindlichkeitsstufe lll gemäss Lärmschutz-Verordnung gilt.

ZonenW1/15W2/30W2/35W3/50WG2/35
a) Ausnützung15%30%35%50%35%
b) Vollgeschosse12232
c) Dachgeschosse2 1)1111
d) anrechenbare Untergeschosse11 2)1 2)–1
e) Dachneigung–0 - 35°
f) Gebäudehöhe5.5 m7.5 m7.5 m10.5 m8 m
g) max. Gebäudelänge25 m25 m35 m40 m40 m
h) max. Gebäudebreite16 m16 m 3)
i) Kleiner Grenzabstand5 m4 m4 m5 m5 m 3)
k) Grosser Grenzabstand10 m8 m8 m10 m10 m 3)
l) Mehrlängenzuschlag¼ der Mehrlänge über 16 m, max. 4 m

Tabelle von S. 21 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.