Art. 2.5.2 · Neubauten
BZO Stallikon · S. 15 · Original-PDF
2.5.2 Neubauten Ist auf einem Grundstück ein Baubereich für Neubauten ausgeschieden, bestimmt sich die überbaubare Fläche nach diesem, ungeachtet allfälliger Abstandsvorschriften. Die maximalen Grundmassen für Neubauten sind einzuhalten. Neubauten sind ungeachtet der Abstandsvorschriften auf die in den Kernzonenplänen bezeichneten Gestaltungsbaufluchten zu stellen; ausgenommen sind Besondere Gebäude. Allfällig vorgegebene Firstrichtungen sind für neue Hauptgebäude verbindlich. Das Bauen auf die fakultativen Baufluchten bedingt eine reduzierte Gebäudehöhe von 4.5 m. Eine Erhöhung der reduzierten Gebäudehöhe ist dann möglich, wenn von der fakultativen Bauflucht um ⅔ der vorgesehenen Mehrhöhe abgerückt wird. Neubauten und insbesondere Ersatzneubauten im Bereich der in den Kernzonenplänen bezeichneten Hofraumbildung haben diese zu unterstützen und zu wahren. Die entsprechende Wirkung ist nachzuweisen. Wo Verkehrsbaulinien fehlen und die Gebäudestellung im Kernzonenplan nicht vorgegeben ist, kann eine Unterschreitung des Strassenabstandes gemäss § 265 PBG bewilligt werden, wenn die übergeordneten Zielsetzungen und die überwiegenden öffentlichen Interessen gewahrt bleiben. Anbauten mit höchstens einem Vollgeschoss bis zu 4 m Gebäudehöhe, deren Länge die Hälfte der Gebäudelänge des Hauptgebäudes nicht überschreiten, dürfen den massgeblichen grossen Grenzabstand um max. 1.5 m unterschreiten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.