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Art. 2.5.1 · Um- und Ersatzneubauten

BZO Stallikon · S. 13 · Original-PDF

2.5.1 Um- und Ersatzneubauten Die in den Kernzonenplänen kreuzgerasterten, ortsbaulich wichtigen Gebäude dürfen nur umgebaut und mit deutlich untergeordneten Anbauten oder Besonderen Gebäuden ergänzt werden. Dabei sind Gebäudeprofil und Erscheinung weitgehend zu wahren. Ein Abbruch ist nur dann zulässig, wenn die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist und durch den gesicherten Ersatzneubau eine mindestens gleichwertige ortsbauliche Situation geschaffen wird. Die in den Kernzonenplänen schwarz bandierten, privilegierten Gebäude dürfen unter weitgehender Beibehaltung von Lage, Grundfläche, Kubus und des äusseren Erscheinungsbildes umgebaut, untergeordnet erweitert oder ersetzt werden. Die übrigen Gebäude dürfen umgebaut oder erweitert, abgebrochen und durch Neubauten gemäss Ziffer 2.5.2 ersetzt werden. Bei Umbauten und Erweiterungen von Wohnbauten kann das bestehende Gebäudevolumen angemessen vergrössert werden, wenn damit nachweislich wohnhygienische oder ortsbauliche Verbesserungen erreicht und keine überwiegenden nachbarlichen und öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der ersatzlose Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nur bewilligungsfähig, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht übermässig beeinträchtigt. Vorbehalten bleibt in allen Fällen eine Unterschutzstellung des ganzen Objektes oder einzelner Teile mit Verfügung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.